Witze über Baerbock potenziell verfassungsfeindlich?

Begonnen von Beate von Mimikama, 22 04 2024 - 10:47

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Beate von Mimikama

Anfrage an Mimikama

Das hier habe ich in einem Post von einem Bekannten gesehen... Das das wieder überspitzte Rosinenpickerei ist, kann ich mir schon vorstellen. Aber was ist die Grundlage des Ganzen?
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Beate von Mimikama

#1
Das ist der Auslöser

Verfassungsschutz-Chef
Haldenwang betont Grenzen der Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit ist nach den Worten von Verfassungsschutzpräsident Haldenwang kein Freibrief.

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Die Meinungsfreiheit ist kein Freibrief für Verfassungsfeinde

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,,Meinungsfreiheit ist kein Freibrief": Haldenwang wehrt sich gegen Kritik am Verfassungsschutz
Der Chef des Verfassungsschutzes Thomas Haldenwang hat die Kritik zurückgewiesen, seine Behörde sei ein ,,Gesinnungspolizei". Die Meinungsfreiheit habe verfassungsrechtliche Grenzen.

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Friedhelm

Das die rechten sich darauf stürzen war ja klar!!

Für mich ist die Meinungsfreiheit aber trotzdem unantastbar, da lasse ich mich auch von so einem Hampelmann der Stasi (ähh sorry noch heißt es ja Verfassungsschutz) nicht bevormunden!!

Beate von Mimikama

You are not allowed to view links. Register or LoginDas die rechten sich darauf stürzen war ja klar!!

Für mich ist die Meinungsfreiheit aber trotzdem unantastbar, da lasse ich mich auch von so einem Hampelmann der Stasi (ähh sorry noch heißt es ja Verfassungsschutz) nicht bevormunden!!

Bitte unterlass Beileidigungen!

Artikel 5 des Grundgesetzes hatte schon immer klar festgelegte Grenzen. Beileidigungsfreiheit ist eine dieser Grenzen, da können z.B. Witze durchaus drunter fallen, vermute ich mal, wenn sie gegen die persönliche Ehre gehen. Oder aber, wenn sie der Delegetimierung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung dienen.

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Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes (GG) schützt in Abs. 1 fünf eigenständige Grundrechte, nämlich die die Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (sogenannte Kommunikationsgrundrechte).[1] Beschränkt werden diese Rechte gem. Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze sowie den Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre (Ehrenschutz).

Art. 5 Abs. 3 GG schützt außerdem die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Kunstfreiheit. Hierbei handelt es sich um weitere Formen der Kommunikation, die das Grundgesetz als besonders schutzwürdig erachtet. Daher können diese Grundrechte lediglich durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden.
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